Satzung des BNK

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufgaben des Vorstands
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Regionen
§ 13 Geschäftsführung
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Inkrafttreten

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    Bundesverband Niedergelassener Kardiologen (BNK) e.V.
    Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist München.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck ist die Wahrnehmung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der in der freien Praxis tätigen Kardiologen*. Ergänzend wahrt der Verein die Interessen der in anderen, vom Gesetzgeber vorgesehenen neuen Versorgungsformen tätigen Kardiologen. Die Tätigkeit soll dem Berufsstand der Kardiologen als solchem unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft zugute kommen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können
    a. in der freien Praxis tätige Kardiologen sowie
    b. in anderen, vom Gesetzgeber vorgesehenen neuen Versorgungsformen tätige Kardiologen werden, sofern sie Internisten mit Schwerpunkt "Kardiologie" im Sinne der Weiterbildungsordnung sind.
  2. Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es eines schriftlichen Antrags auf Mitgliedschaft gerichtet an den ersten Bundesvorsitzenden und der Unterstützung des Antrags durch zwei Bürgen, die bereits Mitglieder des BNK e.V. sind. Die Bürgen und der Antragsteller sichern zu, dass die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 in der Person des Antragsstellers erfüllt sind.
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes bedarf beia. Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 lit. a der Befürwortung durch den geschäftsführenden Vorstand, der bei seiner Entscheidung durch den ersten Bundesvorsitzenden und den stellvertretenden ersten Bundesvorsitzenden gemeinsam vertreten wird,b. Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 lit. b eines mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergehenden Beschlusses des Gesamtvorstandes.Ein ablehnendes Votum des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    a.   freiwilligen Austritt,
    b.   Tod,
    c.   Ausschluss des Mitglieds,
    d.   Streichung von der Mitgliederliste,
    e.  Wechsel eines in freier Praxis niedergelassenen Kardiologen in eine andere, vom Gesetzgeber vorgesehene neue Versorgungsform. Die Wiederaufnahme der Mitgliedschaft kann auf Antrag nach Abs. 3 lit. b erfolgen. Ein Wechsel im Sinne des Satzes 1 ist dem zuständigen Regionalvorsitzenden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    f.   Wegfall der Eintrittskriterien nach Ziffer 1.Im Falle von lit. e tritt bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ein Schwebezustand der Mitgliedschaft ein, der die Ausübung des Stimmrechts hemmt. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Altmitglieds unberührt. Der Schwebezustand endet, wenn das Altmitglied nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Wechsels einen Wiederaufnahmeantrag stellt.
  5. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 30. August des Jahres schriftlich anzuzeigen.
  6. Ein Mitglied kann, insbesondere bei verbandsschädigendem Verhalten, auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitgliedes unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfordert einen Beschluss des Gesamtvorstands, der einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Gegen den Beschluss kann der Auszuschließende Widerspruch einlegen. Über einen solchen Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Vorstandsmitgliedern erfolgt der Ausschluss ohne Vorstandsbeschluss direkt durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung  durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn keine einlösbare Einzugsermächtigung vorliegt, das Mitglied mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und diesen auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch einen stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder den Geschäftsführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung ungekürzt entrichtet. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet worden sein. In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen worden sein. Eine Mahnung gilt dabei auch dann als wirksam erfolgt, wenn die Sendung als unzustellbar an den Absender zurückgeschickt wird. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied durch formloses Schreiben zur Kenntnis gebracht wird.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu den Mitgliederversammlungen zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme und eine Vertretung bei der Abstimmung sind unzulässig.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag von 50 Mitgliedern einen Beschluss des Vorstandes über die Höhe des Mitgliedsbeitrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung aufheben.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar im Voraus zu entrichten. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. Im Falle des Endens der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 4) im Laufe eines Kalenderjahres hat das Mitglied keinen Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Gesamtvorstand und geschäftsführendem Vorstand. Dabei ist der geschäftsführende Vorstand Teil des Gesamtvorstands. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    - dem ersten Bundesvorsitzenden, 
    - dem stellvertretenden ersten Bundesvorsitzenden, 
    - drei weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden. 
    Neben dem geschäftsführenden Vorstand besteht der Gesamtvorstand aus folgenden weiteren Mitgliedern: 
    - den gewählten ersten Regionalvorsitzenden der einzelnen KV-Regionen (§ 12 Abs. 2), 
    - einem beratenden Ehrenvorsitzenden ohne Stimmrecht, 
    - den von der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für
    Kardiologie gewählten Mitgliedern der Kommissionen dieser Gesellschaft,   sofern sie gleichzeitig Mitglieder des BNK sind, ohne Stimmrecht, sowie
    - den Mitgliedern der Projektgruppen der DGK, sofern sie gleichzeitig
    Mitglieder des BNK sind, ohne Stimmrecht.
  2. Der erste Bundesvorsitzende und insgesamt drei weitere stellvertetende Bundesvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Derjenige stellvertretende Bundesvorsitzende, dem u. a. der Bereich  "Invasivkardiologie und bildgebende Verfahren" zugeordnet ist, wird von den invasiv tätigen Mitgliedern vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei benennen die invasiv tätigen Mitglieder einen Haupt- sowie einen ersten und einen zweiten Ersatzkandidaten. Erhält der Hauptkandidat in der Mitgliederversammlung keine einfache Mehrheit, wird nacheinander über die vorgeschlagenen Ersatzkandidaten abgestimmt. Erst wenn auch keiner der beiden vorgeschlagenen Ersatzkandidaten die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erreicht, darf die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen invasiv tätigen Kandidaten zur Wahl vorschlagen und wählen. Die Ehrenvorsitzenden entsenden aus ihrem Kreis einen Vertreter in den Gesamtvorstand. Können sich die Ehrenvorsitzenden nicht mehrheitlich auf einen zu Entsendenden einigen, entscheidet das Los. Das Übrige regelt die Wahlordnung.
  3. Die durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe einer Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, gewählt. Sie sollen nicht länger als zwei Wahlperioden amtieren. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt, es sei denn, sie scheiden vorzeitig wegen Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein aus dem Vorstand aus. Der Ehrenvorsitzende wird ebenfalls für die Dauer von vier Jahren entsandt. Er kann unbegrenzt oft entsandt werden.
  4. Der Gesamtvorstand setzt für die Aufgabengebiete des ersten Bundesvorsitzenden, seines Stellvertreters und der stellvertretenden Bundesvorsitzenden Kommissionen ein und löst diese wieder auf. Mindestens 1 Mitglied jeder Kommission muss ein erster Regionalvorsitzender sein. Die Mitgliedschaft in einer Kommission begründet für sich alleine weder eine Eigenschaft als Vorstandsmitglied, noch ein Stimmrecht im Vorstand.
  5. Der erste Bundesvorsitzende, der stellvertretende erste Bundesvorsitzende und die drei weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind der erste Bundesvorsitzende und der stellvertretende erste Bundesvorsitzende jeweils zur Einzelvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die drei weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden sind zur Gesamtvertretung berechtigt, wobei immer mindestens zwei stellvertretende Bundesvorsitzende gemeinschaftlich auftreten müssen.
  6. Der Gesamtvorstand gibt sich und dem geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung.
  7. Dem Vorstand werden durch den Verein alle durch die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben verursachten Auslagen ersetzt. Darüber hinaus kann dem Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Budget zum Zwecke des Ersatzes infolge über das übliche Maß hinausgehender ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit verursachter Verdiensteinbußen zur Verfügung gestellt werden.

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§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder Gesetz einem anderen Organ des Vereins oder dem Gesamtvorstand übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,
    - Einberufung der Mitgliederversammlung,
    - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
    - Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts.
  2. Der Gesamtvorstand setzt die Richtlinien für den Verband fest und überwacht und kontrolliert die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes. Zusätzlich hat er als Aufgabe:
    - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Ziffer 3 litera b und 
    - Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Ziffer 6 der Satzung.

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§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand beschließen in Sitzungen, die von dem ersten Bundesvorsitzenden oder dem stellvertretenden ersten Bundesvorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen ist einzuhalten, wobei die Tagesordnung bei der Einberufung angekündigt werden muss. Eine Gesamtvorstandssitzung ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens acht der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
  2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf, der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Auch im Falle der Ämterhäufung gilt der Grundsatz "one man, one vote". Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Bundesvorsitzenden.
  3. Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand können im schriftlichen, fernmündlichen oder einem sonstigen, mit den Mitteln der Telekommunikation durchgeführten Verfahren, beschließen, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Gesamtvorstandsmitglieder bzw. mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung oder dem vorgeschlagenen Beschlussverfahren erklären.
  4. Über die Vorstandssitzung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

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§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegen-heiten zuständig:
    - Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
    - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
    - Entlastung des Vorstands,
    - Wahl und Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstands,
    - Entsendung eines BNK Mitglieds in den Aufsichtsrat der BNK Service GmbH,
    - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  2. Zweimal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (d.h. per Brief, Telefax oder E-Mail) an die letztbekannte Adresse einberufen.
  3. In der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand seinen Rechenschaftsbericht ab. Einmal jährlich legt der Vorstand im Rahmen einer der Mitgliederversammlungen [...] einen Bericht über die Vermögenslage vor. Die Mitgliederversammlung beschließt hierauf über die Entlastung des Vorstandes und gesondert über die Entlastung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit der Zuständigkeit Schatzmeisterei/Finanzen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der geschäftsführende Vorstand hat diese innerhalb von drei Wochen unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des Abs. 2 zu terminieren.

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§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden ersten Bundesvorsitzenden oder einem anderen stellvertretenden Bundesvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann in der Sitzung mit einer 2/3-Mahrheit ein anderes, in der Sitzung anwesendes BNK-Mitglied zum Sitzungsleiter berufen.
  2. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  3. Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes enthalten, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  6. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

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§ 12 Regionen

  1. Der Verein erfasst in jedem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung die dort niedergelassenen Mitglieder organisatorisch in einer regionalen Untergliederung.
  2. Die Mitglieder jeder Region wählen für jede KV-Region einen ersten Regionalvorsitzenden, der gemäß § 7 Abs. 1 zugleich Mitglied des Vorstandes des Vereins ist und gegebenenfalls einen Stellvertreter. Der Regionalvorsitzende vertritt die Interessen seiner Region durch Ausübung seines Stimmrechtes in der Vorstandssitzung. Eine Übertragung des Stimmrechts oder eine Vertretung des Regionalvorsitzenden bei der Abstimmung durch einen Stellvertreter ist zulässig.
  3. Die Amtszeit des Regionalvorsitzenden beträgt vier Jahre.
  4. Die Regionen sind berechtigt, für die Arbeit in der Region bei Bedarf unter sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung des Vorstandes (§ 7 Abs. 6) weitere Funktionsträger zu bestimmen. Die Wahl der Funktionsträger in den Regionen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Wahlordnung (§ 7 Abs. 2). Auch im Falle der Ämterhäufung gilt der Grundsatz "one man one vote".
  5. Über wichtige Beschlüsse und sonstige Vorgänge in den Regionen sind der Gesamtvorstand und der Geschäftsführer des Vereins regelmäßig und zeitnah zu informieren.
  6. Jeder Regionalvorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine regionale Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu sollten auch der erste Bundesvorsitzende und der stellvertretende erste Bundesvorsitzende eingeladen werden. Es ist von dieser Mitgliederversammlung ein Protokoll zu erstellen, das innerhalb von 4 Wochen dem Gesamtvorstand vorzulegen ist.

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§ 13 Geschäftsführung

  1. Der Verein kann sich zur Führung der allgemeinen Verwaltungsgeschäfte eines - freiberuflich tätigen oder angestellten - Hauptgeschäftsführers bedienen.
  2. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind in einer Geschäftsordnung oder durch Vertrag zu regeln.

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§ 14 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit zu wählen. Alles Weitere regelt die Wahlordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus das Recht, eine natürliche Person zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit zu wählen. Alles Weitere regelt die Wahlordnung.

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§ 15. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 11 Abs. 4). Diese Mitgliederversammlung muss über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden. Dabei ist das Vereinsvermögen einer karitativen/gemeinnützigen Einrichtung oder der öffentlichen Hand zuzuweisen.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand

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§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.09.2008 in Kraft.

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* Die Satzung enthält zur Verbesserung der Lesbarkeit nur die grammatikalisch männliche Form, die sich stets jedoch auf beide natürlichen Geschlechter bezieht.