Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Niedergelassener Kardiologen erläßt für den Vorstand des Vereins gemäß § 5 Abs. 4 der Vereinssatzung folgende Geschäftsordnung:

$ 1 Allgemeines
§ 2 Ressortverteilung
§ 3 Gesamtverantwortung
§ 4 Koordination und Geschäftsführung durch den 1. und den 2. Vorsitzenden
§ 5 Sitzungen des Gesamtvorstands
§ 6 Entscheidungsbefugnisse
§ 7 Ausführung der Entscheidungen

§ 1 Allgemeines

Der Vorstand in seiner Gesamtheit und jedes einzelne Vorstandsmitglied werden bei der Geschäftsführung die Bestimmungen des staatlichen Rechts, der Satzung des Vereins und dieser Geschäftsordnung gewissenhaft beachten.

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§ 2 Ressortverteilung

  1. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Gesamtvorstand in einem Geschäftsverteilungsplan.
  2. Bestehen zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern Meinungsverschiedenheiten über die Resortabgrenzung, so entscheidet der 1. Vorsitzende im Benehmen mit dem 2. Vorsitzenden.
  3. Unbeschadet der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans haben der 1. und der 2. Vorsitzende das Recht, gemeinsam beliebigen Personen besondere Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu überlassen; diese Beauftragten werden nicht automatisch als "Beauftragte für besondere Aufgaben" gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung Mitglieder des Vorstandes.

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§ 3 Gesamtverantwortung

Unbeschadet ihrer Ressortzuständigkeit werden sämtliche Vorstandsmitglieder alle für die Tätigkeit des Vereins entscheidenden Daten laufend verfolgen, um jederzeit auf die Abwendung drohender Nachteile, auf wünschenswerte Verbesserungen oder zweckmäßige Änderungen im Wege der Anrufung des Gesamtvorstands, der Unterrichtung des 1. oder des 2. Vorsitzenden oder sonst auf geeignete Weise hinwirken zu können.

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§ 4 Koordination und Geschäftsführung durch den 1. und den 2. Vorsitzenden

  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende des Vereins entscheiden nach Abstimmung gemeinschaftlich, sofern nicht einem von ihnen das Alleinentscheidungsrecht zugewiesen wurde.
  2. Bei vorübergehender Abwesenheit eines der beiden Vorsitzenden entscheidet der verbleibende Vorsitzende allein.
  3. Die Vorstandsmitglieder unterrichten die beiden Vorsitzenden laufend über alle wesentlichen Vorgänge in ihren Ressorts. Die Vorsitzenden koordinieren die ressortbezogenen Vorgänge mit den Gesamtzielen und Plänen des Vereins. Sie schalten die anderen Vorstandsmitglieder ein, soweit deren Ressorts betroffen sind.

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§ 5 Sitzungen des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt der Vorstand zusammen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
  2. Die Festlegung der Termine, die Einberufung und Leitung der Sitzungen sowie das Sitzungsprotokoll sind einvernehmlich zu verteilende Aufgaben der beiden Vorsitzenden.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, zu verlangen, daß von ihm benannte Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind den beiden Vorsitzenden so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß eine ausreichende Vorbereitung aller Vorstandsmitglieder auf die Sitzung ermöglicht wird.
  4. Der Vorstand wird nach Möglichkeit seine Beschlüsse einstimmig fassen. Ergibt sich in einer zur Entscheidung anstehenden Angelegenheit ausnahmsweise kein Einvernehmen, so bestimmt der Sitzungsleiter, ob abgestimmt, oder die Beschlußfassung ausgesetzt werden soll. Bei Aussetzung der Beschlußfassung muß über den Tagesordnungspunkt in der nächsten Vorstandssitzung ein Beschluß gefaßt werden. Beschlüsse, die nicht einstimmig gefaßt wurden, werden im Protokoll mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis kenntlich gemacht.
  5. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  6. Über Angelegenheiten aus dem Ressort eines in der Sitzung nicht anwesenden Vorstandsmitglieds soll nur verhandelt oder entschieden werden, wenn zu erwarten ist, daß das Vorstandsmitglied auch in der kommenden Sitzung verhindert sein wird, und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Das betreffende Vorstandsmitglied ist unverzüglich über die Entscheidung zu unterrichten.
  7. Widerspruch gegen ein Sitzungsprotokoll ist spätestens in dernächstfolgenden Vorstandssitzung beim Sitzungsleiter anzumelden, bei Abwesenheit des Widersprechenden innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung. Der Sitzungsleiter sorgt gegebenenfalls für die Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls.

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§ 6 Entscheidungsbefugnisse

  1. Der Gesamtvorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung und Tragweite für den Verein sind, sowie in jenen Angelegenheiten, in denen das Gesetz, die Satzung oder diese Geschäftsordnung eine Entscheidung durch den Vorstand vorsieht.
  2. Der Mehrheitsentscheidung des gesamten Vorstands unterliegen ferner Angelegenheiten, die einzelne Vorstandsmitglieder dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorlegen.
  3. Entscheidungen ohne besondere Tragweite für den Verein und Angelegenheiten der täglichen Geschäftsführung, bei denen rasches Handeln geboten ist, werden von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich getroffen. Können sich die beiden Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet der 1. Vorsitzende allein, sofern nicht der 2. Vorsitzende die Angelegenheit dem Gesamtvorstand zur Entscheidung unterbreitet.

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§ 7 Ausführung der Entscheidungen

Die Ausführung der vom Vorstand beschlossenen Maßnahmen wird durch die jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder veranlaßt und durch die beiden Vorsitzenden überwacht. Sofern im Einzelfall eine Geschäftsverteilung noch nicht vorgenommen ist, obliegt die Durchfüh-rung der Maßnahmen den beiden Vorsitzenden gemeinschaftlich.

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